Wappenverleihung am 14. Juni 1972

Wappenbeschreibung

„Eine goldene Klinge im roten Feld.“ Das auf dem ältesten erhaltenen Gemeindesiegel aus dem Jahr 1824 erhaltene Wappen zeigt im Schild eine heraldisch rechts gewandte Klinge, die von zwei sich am unteren Ende kreuzenden Lorbeerzweigen ovalförmig umrankt ist. Bei dieser Klinge handelt es sich eigentlich um ein Rebmesser, welches ein Symbol des Weinbaues ist und das auf dessen Wichtigkeit im Wirtschaftsleben der Gemeinde hinweist. Das neue Wappen der Gemeinde ist nicht ganz originalgetreu, da gegenüber dem alten der Lorbeer gänzlich fehlt.

Das Gemeindewappen von Klingenbach

Mit Beschluss vom 14. Juni 1972 wurde der Gemeinde Klingenbach von der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

 

Lesen Sie mehr dazu

Historische Entwicklung des Gemeindewappens von Klingenbach

Die Wappen (mhd. wapen = Waffe) sind nach bestimmten Regeln gebildete farbige Abzeichen einer Person, eines Geschlechts oder einer Körperschaft. Sie kamen zur Zeit des Rittertums, etwa seit der Mitte des 12. Jahrhunderts auf, als es notwendig wurde, ganze Heerhaufen oder gepanzerte Ritter zu kennzeichnen. In der Folge wurden diese Abzeichen auch als Kennzeichen für Geschlechter (Geschlechts- und Familienwappen), aber auch für Städte, Märkte, Korporationen und Zünfte (Gesellschaftswappen) getragen. Die Gemeindewappen sind daher den Gesellschaftswappen beizuzählen.Die Hauptbestandteile des Wappens sind der Schild mit dem Schildbild, der Helm mit dem Kleinod und der Decke und die Nebenstücke (Schildhalter, Wahlspruch, Wappenmantel, Fahnen u.a.m.). Bei der einfachsten Form der Wappen ist nur der Schild mit dem Schildbild vorhanden.Als Wappenfarben (heraldische Farben) galten in der Blütezeit Gold und Silber (metallene Farben) und als Farben im engeren Sinne Rot, Blau, Schwarz und Grün. Bilder in metallener Farbe durften nur auf farbigen Feldern, farbige Bilder nur auf metallenen Feldern stehen. Zu den Farben wurde auch das Pelzwerk (Kürsch, Feh und Hermelin) gerechnet.In einfärbigen Wappendarstellungen werden die Farben durch Schraffen oder sonstige Signaturen bezeichnet, und zwar:Bei Gegenhermelin ist das Zeichen weiß, das Feld schwarz; Feh (Eichhornpelzwerk) kommt in 5 Variationen vor.Bei Beschreibung eines Wappens gelten die Bezeichnung von Rechts und Links nicht für den Beschauer, sondern für den Träger des Schildes:Das Recht, ein Wappen in bestimmter Form führen zu dürfen, wurde in einer eigenen Urkunde, dem sogenannten Wappenbrief, niedergelegt.Erteilt wurde dieses Recht vom Landesherrn. Heute ist für die Verleihung des Wappenrechtes der Gemeinden des Burgenlandes Artikel 3 des Verfassungsgesetzes vom 18. Dezember 1926, betreffend die Abänderung der Gemeindeordnung für alle burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte Eisenstadt und Rust, Verfassungsgesetz vom 29. April 1924 (LGBL., Nr. 31) LGBL. Nr. 11, v. 28. 1. 1927, maßgebend. Die wichtigsten Bestimmungen lauten zusammenfassend:

  1. Das Verleihungsrecht steht der Landesregierung zu.
  2. Vor der Verleihung ist ein heraldisches Gutachten des Bundeskanzleramtes einzuholen.
  3. Über die Verleihung ist eine vom Landeshauptmann unterfertigte Urkunde auszustellen.
  4. Ein Exemplar des Wappens und die Abschrift der Wappenurkunde ist in der Gratialregistratur des Bundeskanzleramtes zu hinterlegen, ein Exemplar wird im Landesarchiv verwahrt.
  5. Die Ortsgemeinden haben das ihnen zustehende Wappen in den Gemeindesiegeln zu führen.

Der Ort Klingenbach kann auf eine reiche historische Tradition zurückblicken. Die Geschichte von Klingenbach war für lange Zeit untrennbar mit den Schicksalen der benachbarten Stadt Ödenburg verbunden. Im Jahre 1417 erwarb die Stadt den Ort vom Wiener Bürger Hanns Weyspacher um 450 Pfund Wiener Pfennige und verblieb bis zur Aufhebung der Grundherrschaft (1848) im Besitz desselben.Die Entwicklung der Gemeindeheraldik auf dem Gebiet des heutigen Burgenlandes weist ein ziemlich komplexes Gepräge auf. Ursprünglich war die Verleihung des Wappenrechtes an Orte meist mit der Verleihung von Stadt- bzw. Marktrechten verbunden. Dörfer haben bis zum Ende des 16. Jahrhunderts nur in einzelnen Fällen das Wappenrecht bekommen.Die Wappen selbst scheinen in den meisten Fällen nur mehr auf Archivstücken in den Siegeln oder auf alten, erhaltenen Siegelstücken (Petschaften) auf. Man kann daher auch nur in wenigen Fällen auf die Farben der Orte Schlüsse ziehen; vielfach nur insoweit, als auf den Siegeln oder Petschaften die Flächen des Schildes nach der in Abbildung 1 dargestellten Form signiert sind. Hiebei ist zu beachten, dass an erster Stelle immer die Farbe (Tinktur) des dargestellten Gegenstandes, an zweiter Stelle jede der Schildflächen zu setzen ist, z.B. Roter Adler auf goldenem Grund = Rot-Gold (Gelb) (Burgenlandwappen) oder Silberner Löwe auf blauem Feld = Silber (Weiß)-Blau. Da die Flächensignierung in vielen Fällen fehlt, kann man die Ortsfarben meist nur auf Grund der mündlichen Überlieferung oder anderer Hinweise (z.B. auf Herrschaftzugehörigkeit der Siedlung, da manche Orte die Farben ihrer Grundherrschaft übernahmen) bestimmen. Die Ortschaften der Stadtherrschaft Ödenburg weisen in der Entwicklung ihrer Gemeindewappen ebenfalls spezifische Tendenzen auf. Ursprünglich hatten diese Gemeinden keine eigenen Wappen und Siegel, sondern die Stadt siegelte mit dem Stadtsiegel in wichtigen Angelegenheiten für ihre Dörfer. In weniger wichtigen Angelegenheiten der Gemeinden siegelten der jeweilige Ortsrichter bzw. die Geschworenen. Doch handelte es sich bei ihren Siegeln um keine Amtssiegel im heutigen Sinn, sondern um Privatsiegel der betreffenden Richter bzw. Geschworenen. Die Einführung von Amtssiegeln in den einzelnen Stadtdörfern divergiert zeitlich ziemlich beträchtlich. Die beiden Stadtdörfer Agendorf (Àgfalva) und Kohlenhof (Kópháza) hatten z. B. bereits 1713 eigene Gemeindesiegel bzw. -wappen. Klingenbach erhielt relativ spät ein eigenes Gemeindesiegel bzw. -wappen. Als Rahmenzeit für die Einführung eines eigenen Gemeindesiegels bzw. -wappens in Klingenbach kann man die Zeit von 1767-1824 angeben. Als 1767 die Klingenbacher Bauern über ihre urbarialen Verhältnisse befragt wurden, war nämlich noch kein eigenes Gemeindesiegel vorhanden. Am Schluss des anlässlich dieser Befragung aufgenommenen Protokolls heißt es: “ … welch obangezogene Aussag, oder Beantwortung nebst unseren abgelegten körperlichen Eid bezeugen wir, durch unsere hinunter gestellte Förtigung und in Abgang des Gemeinde Insigl mit unsern Namen Unterschrift bekräftigte.“Das älteste erhaltene Gemeindesiegel stammt aus dem Jahre 1824 und befindet sich auf einem Schreiben der Klingenbacher Gemeinde an den Ödenburger Stadtrat (derzeit verwahrt im Ödenburger Stadtarchiv).Das auf diesem Siegel erhaltene Wappen zeigt im Schild eine heraldisch rechts gewandte Klinge, die von zwei sich am unteren Ende kreuzenden Lorbeerzweigen ovalförmig umrankt ist. Bei dieser Klinge handelt es sich eigentlich um ein Rebmesser, welches ein Symbol des Weinbaues ist und das auf die Wichtigkeit des Weinbaues im Wirtschaftsleben der Gemeinde hinweist. Das Wappen wird von der Umschrift „Klingenbacher Gemeinde“ umschlossen. Über Umstände und genaue Zeit der Verleihung ist nichts bekannt. Ebenso sind Anhaltspunkte für die Ortsfarben nicht gegeben. Die in den Siegeln dargestellten Wappen wurden nach Einführung der modernen Amtsstampiglien in der Regel originalgetreu in diese übernommen. Ob dies auch bei Klingenbach der Fall war, konnte leider nicht festgestellt werden. Die zuletzt im Amtsgebrauch verwendete Amsstampiglie weist jedenfalls keine Motive dieses alten Wappens mehr auf.Zu dem der Gemeinde Klingenbach mit Beschluss vom 14. Juni 1972 von der Landesregierung verliehenen neuen Gemeindewappen ist zu bemerken, dass es nicht ganz originalgetreu ist, da gegenüber dem alten Wappen der Lorbeer gänzlich fehlt. Bei der Beschreibung des Wappens wird man statt „Im roten Feld eine goldene Klinge“ besser „Eine goldene Klinge im roten Feld“ sagen. Die Ortsfarben sind gemäß dem neuen Gemeindewappen Gold (Gelb)-Rot. Ob diese Farben auf Grund mündlicher Überlieferung oder mittels Farbensignierung auf alten Siegeln oder Stampiglien eruiert werden konnten oder aber bei der Neuverleihung willkürlich festgesetzt wurden, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.